Moin gents,
wie an anderer Stelle im Forum beschrieben haben die Jungs von der DEKRA mir heute für den MK II wegen einiger läppischer optischer Mängel das "H" verweigert.
Dies wurde damit erklärt, dass die DEKRA, zumindest in Berlin, wiederholt Ärger mit Gerichten hatte, weil die Richter eine Begutachtung nach § 21 C der STVZO für ein "H" als Wertgutachten ansehen bzw. engere Maßstäbe setzen, als der Gesetzgeber dies vorgesehen hat.
Folgender Fall soll wiederholt aufgetreten sein. Herr A lässt sein Auto als Oldtimer zu, nachdem die DEKRA das Gutachten angefertigt hat. Danach verkauft Herr A das Auto an Herrn B. Der freut sich über seinen Oldtimer, stellt aber urplötzlich fest, dass der Teppich unter dem Sitz gerissen ist, die Buchsen der Dreieckslenker in zwei bis drei Jahren mal getauscht werden könnten und das Radio nebst CD-Wechsler im Kofferraum nicht original sind. Also verklagt Herr B Herrn A auf Minderung oder Rückabwicklung. Der verweist auf den privaten Kaufvertrag. Wer wird als Zeuge vernommen ? - Der DEKRA-Prüfer - Frage des Richters: Herr Prüfer, wie konnten Sie das Auto denn als gut erhaltenen Oldtimer einstufen, wenn der Teppich rissig ist, und wenn ein CD-Wechsler im Kofferraum ist und wenn, blablabla....
Schon ist der Prüfer der Angeklagte, er kann sich aufgrund seiner mangelnden Rechtskenntnisse dem Richter nicht erklären.
So oder ähnlich soll es in Berliner Gerichtsstuben wiederholt zugegangen sein. Und seither werden die Maßstäbe für Oldtimerkennzeichen zumindest in Berlin enger gesetzt.
Na dann gute Nacht.
...und schöne Grüße
Dietrich